Informationen aus unseren Verbänden
https://www.wsv1850.de/waffenrecht/downloadbereich
Novelliertes Waffengesetz von 2020
3 kg Schwarzpulver / 50 kg Munition (Bruttomasse)
Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen. Nach einem Schreiben des für diesen Bereich zuständigen Bundesministeriums für Verkehr an den Deutschen Schützenbund reicht hierfür aus, dass es sich um ein im Handel allgemein erwerbbares Behältnis handelt. Es ist also nicht erforderlich, dass der Transport in der jeweiligen Originalverpackung erfolgt.
Waffenrechtliche Erlaubnisse
Die Waffenbesitzkarte (im Folgenden: WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt. In einer WBK werden erlaubnispflichtige Schusswaffen des Besitzers behördlich registriert. Sportschützen müssen erworbene Waffen innerhalb von zwei Wochen bei ihrer zuständigen Behörde anmelden und in die WBK eintragen lassen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Waffen erworben werden (gilt für die gelbe und die grüne WBK).
Voraussetzung für die Erteilung:
Zuverlässigkeit;
persönliche Eignung;
Sachkundenachweis;
Bedürfnisnachweis und
Volljährigkeit
ACHTUNG:
Ab 18 Jahre - Waffen im Kaliber .22 lfB (Randfeuerzündung), Einzelladerlangwaffen mit glatten Läufen Kaliber 12 oder kleiner (Bockdoppelflinte)
Welche Arten von WBK gibt es:
Grüne WBK – für Sportschützen, Jäger, Erben
Gelbe WBK – ausschließlich für Sportschützen
Rote WBK – für Waffensammler und Waffensachverständige
Alle hier gemachten Ausführungen beziehen sich in der Hauptsache auf Sportschützen und gelten z.T. nur für den Württembergischen Schützenverband (Bundesland Baden-Württemberg).